I - 9 U 150/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-17, I - 9 U 150/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-17, I - 9 U 150/07
I - 9 U 150/07Obergericht17.03.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I - 9 U 150/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-17
Aktenzeichen: I - 9 U 150/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0317.I9U150.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer– Einzelrichter – des Landgerichts Krefeld vom 17.07.2007 (5 O 496/05) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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