Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-25, I-16 W 77/07

I-16 W 77/07Obergericht25.03.2008

Regest

§ 269 Abs. 1 BGB, § 87 c Abs. 2 HGB Gemäß § 269 Abs. 1 BGB ist die Erteilugn des Buchauszuges am Ort des Unternehmers im Sinne einer Holschuld zu erfüllen, solange die Vertragsparteien nichts anderes hierzu vereinbart haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 W 77/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-25

Aktenzeichen: I-16 W 77/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0325.I16W77.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Leitsätze

§ 269 Abs. 1 BGB, § 87 c Abs. 2 HGB

Gemäß § 269 Abs. 1 BGB ist die Erteilugn des Buchauszuges am Ort des Unternehmers im Sinne einer Holschuld zu erfüllen, solange die Vertragsparteien nichts anderes hierzu vereinbart haben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23. November 2007 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 14.11.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 5.000,-.

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