Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-11, I-16 U 41/07

I-16 U 41/07Obergericht11.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 41/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-11

Aktenzeichen: I-16 U 41/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0411.I16U41.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels - das am 8. März 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.957,35 € nebst 5 % Zinsen hie-raus vom 26. Juni 2001 bis zum 22. Juli 2002 sowie Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basissatz seit dem 23.Juli 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 6% und die Beklagte zu 94 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

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