Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-16, II-8 WF 58/08

II-8 WF 58/08Obergericht16.04.2008

Regest

Es ist als "nachlässiges Verhalten" im Rahmen des § 167 ZPO zu bewerten, wenn der Kläger einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO es trotz gebotener Zweifel un-terlässt, sich rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist über die zutreffende Anschrift des beklagten Kindes zu vergewissern, und es dadurch zu einem verspäteten Eintritt der Rechtshängigkeit kommt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 58/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-16

Aktenzeichen: II-8 WF 58/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0416.II8WF58.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Es ist als "nachlässiges Verhalten" im Rahmen des § 167 ZPO zu bewerten, wenn der Kläger einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO es trotz gebotener Zweifel un-terlässt, sich rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist über die zutreffende Anschrift des beklagten Kindes zu vergewissern, und es dadurch zu einem verspäteten Eintritt der Rechtshängigkeit kommt.

Tenor

wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ober-hausen vom 15. Januar 2008 zurückgewiesen.

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