I-18 U 188/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-05, I-18 U 188/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-05, I-18 U 188/07
I-18 U 188/07Obergericht05.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 188/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-05
Aktenzeichen: I-18 U 188/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1105.I18U188.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Oktober 2007
verkündete Grund- und Teilurteil der 9. Kammer für Handels-
sachen des Landgerichts Düsseldorf (39 O 114/06) teilweise
abgeändert und insgesamt unter Einbeziehung des beim
Landgericht verbliebenen Teils des Rechtsstreits wie folgt
neu gefasst:
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die D. Bank AG ..., 3.203.483,70 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26. September 2006 bis zum 12. Dezember 2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die D. Bank AG... 1.372.921,59 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26. September 2006 bis zum 19. März 2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. gegenüber
der D. Bank AG ... zur Regulierung bis zur Höhe von 4.576.405,29 € nebst der unter 1. und 2. zuerkannten Zinsbeträge im Falle der Unmög-lichkeit einer vollständigen Befriedigung aus den Versicherungsverträ-gen C. 100-01 oder C. 100-03 aus dem Versicherungsvertrag C. 100-15 verpflichtet sind, wobei der Beklagte zu 2. die Regulierung zu 20 % und die Beklagte zu 3. zu 80 % schuldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2. und 3. wird
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin
und der Beklagte zu 1. zu je 41 % und die Beklagte zu 3. zu 18 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die außergericht-
lichen Kosten ihrer Streithelferin in erster und zweiter Instanz tra-
gen der Beklagte zu 1. zu 41 % und die Beklagte zu 3. zu 18 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in erster und
zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten in
erster und zweiter Instanz selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1. durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagten zu 2. und 3. dürfen die Vollstreckung der Klägerin
beziehungsweise ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistungen
in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin beziehungsweise ihre Streit-
helferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.
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