Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-05, I-18 U 7/08

I-18 U 7/08Obergericht05.11.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 7/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-05

Aktenzeichen: I-18 U 7/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1105.I18U7.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weiterge-henden Berufung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.2007 - 3 O 606/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.811,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2005 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der behandlungsfehlerhaft überkonturierten Kronen der Zähne 33-43 und in Folge unzureichender Aufklärung durch den Beklagten über die Notwendigkeit regelmäßiger Pflege und regelmäßiger zahnärztlicher Kontrollen des Zahnersatzes im Rahmen der durch den Beklagten in der Zeit vom 17.02.1997 bis zum 28.01.2000 durchgeführten zahnärztlichen Behandlung künftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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