I-24 U 36/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-11, I-24 U 36/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-11, I-24 U 36/08
I-24 U 36/08Obergericht11.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 36/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-11
Aktenzeichen: I-24 U 36/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1111.I24U36.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird, soweit nicht die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 116,52 EUR in der Hauptsache erledigt ist, das am 25. Januar 2008 verkündete Teilanerkenntnis- und Endurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:
- Es wird festgestellt, dass
a) dem Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis Vergü-tungsforderungen auf der Grundlage der von ihm erteilten Rech-nungen Nr. 0601009 über 1.559,96 und Nr. 060001 über 3.697,29 EUR, insgesamt 4.097,23 EUR gegen den Kläger nicht zustehen.
b) die Zahlungsklage in Höhe eines Teilbetrags von 313,20 EUR nebst Zinsen in der Hauptsache erledigt ist.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 730,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2007 zu zahlen.
II. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 25%, dem Be-klagten zu 75% auferlegt. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Be-klagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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