Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-13, I-2 U 76/07

I-2 U 76/07Obergericht13.11.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 76/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-13

Aktenzeichen: I-2 U 76/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1113.I2U76.07.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 2. August 2007 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. September 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Rechnungslegungsausspruch zu I.2.d) der Text beginnend mit den Worten „der nicht durch Abzug von Fixkosten ...“ entfällt.

II.

Die Kosten das Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 2.600.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 2.600.000,-- € festgesetzt.

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