I-2 U 98/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-14, I-2 U 98/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-14, I-2 U 98/07
I-2 U 98/07Obergericht14.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 98/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-14
Aktenzeichen: I-2 U 98/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1114.I2U98.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abschnitt I. 1. b) des Urteilsausspruchs die Worte „ohne ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen“ durch die Worte „ohne in Angebotsschreiben, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen in derselben Schriftgröße wie der übrige Text, hervorgehoben durch Fettdruck, darauf hinzuweisen“ ersetzt werden.
II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 700.000,-- Euro festgesetzt.
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