I-26 W 6/08 (AktE)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-17, I-26 W 6/08 (AktE)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-17, I-26 W 6/08 (AktE)
I-26 W 6/08 (AktE)Obergericht17.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 6/08 (AktE) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-17
Aktenzeichen: I-26 W 6/08 (AktE)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1117.I26W6.08AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 6. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu 2) vorab ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; die übrigen Kosten des Beschwerde-
verfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt.
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