I-9 U 109/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-17, I-9 U 109/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-17, I-9 U 109/08
I-9 U 109/08Obergericht17.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 109/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-17
Aktenzeichen: I-9 U 109/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1117.I9U109.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufungen der Kläger zu 1) und 3) wird das am 23. April 2008 ver-kündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 111/07) unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) EUR 214.129,16
nebst 4 % Zinsen
aus EUR 3.000,00 vom 04.06.2004 bis 24.06.2004,
aus EUR 26.000,00 vom 25.06.2004 bis 12.07.2004,
aus EUR 66.000,00 vom 13.07.2004 bis 27.07.2004,
aus EUR 76.000,00 vom 28.07.2004 bis 17.08.2004,
aus EUR 130.000,00 vom 18.08.2004 bis 07.09.2004,
aus EUR 216.000,00 vom 08.09.2004 bis 09.01.2006 und
aus EUR 214.129,16 vom 10.01.2006 bis zum 18.06.2007
sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 214.129,16 seit dem 19.06.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere EUR 1.694,18 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) EUR 20.206,82
nebst 4 % Zinsen
aus EUR 3.000,00 vom 13.01.2005 bis 19.01.2005,
aus EUR 13.000,00 vom 20.01.2005 bis 11.05.2005,
aus EUR 16.000,00 vom 12.05.2005 bis 11.08.2005,
aus EUR 26.000,00 vom 12.08.2005 bis 10.10.2005 und
aus EUR 20.206,82 vom 11.10.2005 bis 18.06.2007
sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 20.206,82 seit dem 19.06.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 3) weitere EUR 573,62 zu zahlen.
III. Im Übrigen werden die Klagen der Kläger zu 1) und 3) abgewiesen.
IV. Die Berufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen.
V. Der Kläger zu 2) trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten und jeweils 24 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2) und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
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