I-9 U 91/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-17, I-9 U 91/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-17, I-9 U 91/08
I-9 U 91/08Obergericht17.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 91/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-17
Aktenzeichen: I-9 U 91/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1117.I9U91.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger wird das am 28. März 2008 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 291/07) unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 48.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen vom 22.06.2005 bis 17.10.2007 sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48.000,00 EUR seit dem 18.10.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 1) 790,28 EUR zu zahlen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 61.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen
aus 6.000,00 EUR vom 04.08.2004 bis 16.08.2004,
aus 46.000,00 EUR vom 17.08.2004 bis 26.08.2004 und
aus 61.000,00 EUR vom 27.08.2004 bis 17.10.2007
sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 61.000,00 EUR seit dem 18.10.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 2) 880,54 EUR zu zahlen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) 18.627,30 EUR nebst 4 % Zinsen
aus 10.000,00 EUR vom 06.08.2004 bis 10.08.2004,
aus 20.200,00 EUR vom 11.08.2004 bis 08.02.2005,
aus 26.000,00 EUR vom 09.02.2005 bis 29.11.2005,
aus 25.429,47 EUR vom 30.11.2005 bis 15.12.2005,
aus 18.629,10 EUR vom 16.12.2005 bis 26.12.2005 und
aus 18.627,30 EUR vom 27.12.2005 bis 17.10.2007
sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.627,30 EUR seit dem 18.10.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 3) 538,82 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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