Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-18, I-10 W 131/08

I-10 W 131/08Obergericht18.11.2008

Regest

ArbGG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 Abs. 1 GVG §§ 13, 17a Abs. 4 ZPO §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 1. Zur Abgrenzung des Arbeitnehmers vom selbständigen Unternehmer. 2. Ob ein Franchisenehmer Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 131/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-18

Aktenzeichen: I-10 W 131/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1118.I10W131.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

ArbGG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 Abs. 1

GVG §§ 13, 17a Abs. 4

ZPO §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569

  1. Zur Abgrenzung des Arbeitnehmers vom selbständigen Unternehmer.

  2. Ob ein Franchisenehmer Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 14d. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter - vom 12.09.2008 abgeän-dert und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.

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