I-10 W 196/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-18, I-10 W 196/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-18, I-10 W 196/07
I-10 W 196/07Obergericht18.11.2008
Regest
§ 8 JVEG Unterbleibt die Fertigstellung des Gutachtens, so hat der Sachverständige einen An-spruch auf Entschädigung für Vorbereitungsarbeiten und die bereits erbrachten Teil-arbeiten nur dann, wenn die Fertigstellung ohne sein Verschulden unterbleibt oder wenn und soweit die erbrachten Teilleistungen für das Gericht verwertbar sind. Etwaige Befürchtungen, eine Partei werde das noch zu erstellende Gutachten später angreifen, vermögen eine vorzeitige Beendigung des Gutachtenauftrages durch den Sachverständigen nicht zu rechtfertigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 196/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-18
Aktenzeichen: I-10 W 196/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1118.I10W196.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 8 JVEG
Unterbleibt die Fertigstellung des Gutachtens, so hat der Sachverständige einen An-spruch auf Entschädigung für Vorbereitungsarbeiten und die bereits erbrachten Teil-arbeiten nur dann, wenn die Fertigstellung ohne sein Verschulden unterbleibt oder wenn und soweit die erbrachten Teilleistungen für das Gericht verwertbar sind.
Etwaige Befürchtungen, eine Partei werde das noch zu erstellende Gutachten später angreifen, vermögen eine vorzeitige Beendigung des Gutachtenauftrages durch den Sachverständigen nicht zu rechtfertigen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 20.11.2007 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 31.10.2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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