I-18 U 146/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-26, I-18 U 146/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-26, I-18 U 146/08
I-18 U 146/08Obergericht26.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 146/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-26
Aktenzeichen: I-18 U 146/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1126.I18U146.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.04.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 244/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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