II-8 UF 120/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-26, II-8 UF 120/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-26, II-8 UF 120/08
II-8 UF 120/08Obergericht26.11.2008
Regest
- § 1375 BGB - Eine durch Titulierung gesicherte – und nach dem Stichtag auch erfüllte – Forderung eines Ehegatten gegenüber dem anderen ist in seinem Endvermögen als Aktivposten und im Endvermögen des anderen Ehegatten als Passivposten zu berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 120/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-26
Aktenzeichen: II-8 UF 120/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1126.II8UF120.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
- § 1375 BGB -
Eine durch Titulierung gesicherte – und nach dem Stichtag auch erfüllte – Forderung eines Ehegatten gegenüber dem anderen ist in seinem Endvermögen als Aktivposten und im Endvermögen des anderen Ehegatten als Passivposten zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 18.04.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich von
22.573,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 01.06.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben;
die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: Bis zum 28.10 2008 12.232,77 €; danach
11.733,17 €.
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