Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-28, I-15 U 85/07

I-15 U 85/07Obergericht28.11.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 85/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-28

Aktenzeichen: I-15 U 85/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1128.I15U85.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2007 (5 O 370/03) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger

die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 17.469,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2003 und

die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner einen weiteren Betrag in Höhe von 223.239,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2003

zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus seiner und der Beteiligung seiner Ehefrau A. an der Dritten Beteiligung B. 98/28 in Höhe von nominal 300.000,- DM sowie hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. darüber hinaus Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus seinen Beteiligungen an der Vierte Beteiligung B. 99/31 in Höhe von nominal 100.000,- DM und Vierte Beteiligung B. 99/31 in Höhe von nominal 100.000,- DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 32%, den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 8% sowie den Beklagten zu 1. und 2. als Ge-samtschuldnern zu weiteren 60% auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner zu 8% sowie die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamt-schuldner zu weiteren 60% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. trägt der Kläger zu 2%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden dem Kläger 92% auferlegt.

Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten zu 1. und 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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