VI-Kart 7/06 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-03, VI-Kart 7/06 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-03, VI-Kart 7/06 (V)
VI-Kart 7/06 (V)Obergericht03.12.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 7/06 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-03
Aktenzeichen: VI-Kart 7/06 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1203.VI.KART7.06V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 19. Januar 2006 (B 6 - 103/05) wird zu-rückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1. hat die im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten zu tragen; sie hat darüber hinaus dem Bundeskartellamt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwen-digen Auslagen beider Instanzen sowie der Beigeladenen zu 7. die in der – durch die Rechtsbeschwerdeentscheidung wiederer-öffneten – Beschwerdeinstanz angefallenen notwendigen Ausla-gen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 20 Mio. € und für die Zeit ab dem 25. September 2007 auf 7 Mio. € festgesetzt.
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