Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-08, VII-Verg 55/08

VII-Verg 55/08Obergericht08.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 55/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-08

Aktenzeichen: VII-Verg 55/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1208.VII.VERG55.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. August 2008 (VK 16/08) werden in der Hauptsache zurückgewiesen.

In dem die Entscheidung über die Kosten und Aufwendungen betref-fenden Punkt wird der Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden zur Hälfte der Antragstellerin und - insoweit als Gesamtschuldnern - zur weite-ren Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.

Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Verfahren der Vergabe-kammer werden nicht erstattet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der An-tragstellerin und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu je einem Viertel auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-stattet.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 170.000 Euro

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