VII-Verg 55/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-08, VII-Verg 55/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-08, VII-Verg 55/08
VII-Verg 55/08Obergericht08.12.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 55/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-08
Aktenzeichen: VII-Verg 55/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1208.VII.VERG55.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. August 2008 (VK 16/08) werden in der Hauptsache zurückgewiesen.
In dem die Entscheidung über die Kosten und Aufwendungen betref-fenden Punkt wird der Beschluss aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden zur Hälfte der Antragstellerin und - insoweit als Gesamtschuldnern - zur weite-ren Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.
Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Verfahren der Vergabe-kammer werden nicht erstattet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der An-tragstellerin und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu je einem Viertel auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-stattet.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 170.000 Euro
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