Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-17, VI-U (Kart) 15/08

VI-U (Kart) 15/08Obergericht17.12.2008

Regest

OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat Urt. v. 17.12.2008, VI – U (Kart) 15/08 Schlagwort: Vertragsnichtigkeit beim Schilderprägermietvertrag § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB; § 134 BGB 1. Blockiert der Schilderpräger, der sein Gewerbe in den Räumen der örtlichen Kfz-Zulassungsstelle betreibt, durch den Abschluss eines mehrjährigen Mietvertrages das einzige für einen Konkurrenzbetrieb zur Verfügung stehende Grundstück, missbraucht er dadurch im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB seine marktbeherrschende Stellung auf dem örtlichen Schilderprägemarkt. 2. Der Kartellrechtsverstoß führt gemäß § 134 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Miet-vertrages. 3. Ist der Tatbestand des Marktbeherrschungsmissbrauchs erst im Verlaufe der Mietzeit verwirklicht worden, führt dies zur Nichtigkeit des Mietvertrages mit Wir-kung ex nunc.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 15/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-17

Aktenzeichen: VI-U (Kart) 15/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1217.VI.U.KART15.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kartellsenat

Leitsätze

OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat

Urt. v. 17.12.2008, VI – U (Kart) 15/08

Schlagwort: Vertragsnichtigkeit beim Schilderprägermietvertrag

§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB; § 134 BGB

  1. Blockiert der Schilderpräger, der sein Gewerbe in den Räumen der örtlichen Kfz-Zulassungsstelle betreibt, durch den Abschluss eines mehrjährigen Mietvertrages das einzige für einen Konkurrenzbetrieb zur Verfügung stehende Grundstück, missbraucht er dadurch im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB seine marktbeherrschende Stellung auf dem örtlichen Schilderprägemarkt.

  2. Der Kartellrechtsverstoß führt gemäß § 134 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Miet-vertrages.

  3. Ist der Tatbestand des Marktbeherrschungsmissbrauchs erst im Verlaufe der Mietzeit verwirklicht worden, führt dies zur Nichtigkeit des Mietvertrages mit Wir-kung ex nunc.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 2008 ver-kündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll-streckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert der Berufung und die Beschwer der Klägerin wer-den auf jeweils 53.000 € festgesetzt.

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