Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-22, I-2 U 81/08

I-2 U 81/08Obergericht22.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 81/08 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-22

Aktenzeichen: I-2 U 81/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1222.I2U81.08.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

A.

Das am 12. August 2008 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

I.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insge-samt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno[2,3-b][1,5]xxx oder ein SäureAsalz davon und/oder ein pharmazeutisch brauchbares SäureAsalz da-von

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

II.

der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung Auskunft über den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 1995 begangenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Bezeichnung der Arzneimittel und der Namen und Anschriften der Abnehmer.

B.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

C.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wir auf 1.250.000,-- EUR festge-setzt.

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