II-8 UF 66/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-14, II-8 UF 66/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-14, II-8 UF 66/08
II-8 UF 66/08Obergericht14.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 66/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-14
Aktenzeichen: II-8 UF 66/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0114.II8UF66.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Ober-hausen vom 14.02.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Urteilstenor zu Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage auf Altersvorsorgeunterhalt wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgeho-ben; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 5/6, der Be-klagte 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 12.800,68 €.
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