VII-Verg 59/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-14, VII-Verg 59/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-14, VII-Verg 59/08
VII-Verg 59/08Obergericht14.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 59/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-14
Aktenzeichen: VII-Verg 59/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0114.VII.VERG59.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 2. September 2008 (VK 2-06/08) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem Vergabenachprüfungsver-fahren „Unterhaltsreinigung für Schulen, Turnhallen, Kindertagesstätten und Verwaltungsgebäude (Vergabe-Nr. FB 2303/2008)“ einen Zuschlag zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der An-tragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen fin-det eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war für die Antragstellerin notwen-dig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu
300.000,00 Euro festgesetzt.
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