Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-22, I-2 W 102/08

I-2 W 102/08Obergericht22.01.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 102/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-22

Aktenzeichen: I-2 W 102/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0122.I2W102.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1 wird der Beschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2008 abgeändert und die Anträge der Gläubigerin, sie zur Ersatzvornahme zu ermächtigen und die Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses zu verpflichten, auch in Bezug auf die Schuldnerin zu 1 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens – einschließlich die Kosten des Beschwerdeverfah-rens – werden der Gläubigerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000,-- Euro.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.