I-10 W 120/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-27, I-10 W 120/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-27, I-10 W 120/08
I-10 W 120/08Obergericht27.01.2009
Regest
RVG §§ 55, 56 RVG VV-Vorbemerkung 3.4 RVG VV-Nr. 2300, 2500ff Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV-Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bedürftigkeit der Partei bereits zum Zeit-punkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 120/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-27
Aktenzeichen: I-10 W 120/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0127.I10W120.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
RVG §§ 55, 56
RVG VV-Vorbemerkung 3.4
RVG VV-Nr. 2300, 2500ff
Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV-Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bedürftigkeit der Partei bereits zum Zeit-punkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen hat.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 9. Kam-mer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.08.2008 teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt Dr. M. M. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebüh-ren und Auslagen werden auf EUR 326,24 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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