I-10 W 90/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-27, I-10 W 90/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-27, I-10 W 90/08
I-10 W 90/08Obergericht27.01.2009
Regest
KostO § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 2 KostO kann auch auf bedingte Erwerbsrechte anzuwenden sei, wenn der Abschluss des Übertragungsvertrages vergleichbar fern liegend und ungewiss ist wie bei einem Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 90/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-27
Aktenzeichen: I-10 W 90/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0127.I10W90.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
KostO § 20 Abs. 2
§ 20 Abs. 2 KostO kann auch auf bedingte Erwerbsrechte anzuwenden sei, wenn der Abschluss des Übertragungsvertrages vergleichbar fern liegend und ungewiss ist wie bei einem Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.07.2008 wird zurückgewie-sen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht er-stattet.
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