I-3 Wx 271/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-27, I-3 Wx 271/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-27, I-3 Wx 271/08
I-3 Wx 271/08Obergericht27.01.2009
Regest
FGG § 127 1. Die Entscheidung des Registergerichts, eine Verfügung (hier betreffend die Eintragung des Wechsels des Vorstands einer AG) auszusetzen, bis über ein streitiges Rechtsverhältnis, von dessen Beurteilung die zu erlassende Verfügung abhängt, im Wege des Rechtstreits entschieden ist, verlangt eine selbständige Prüfung der Sach- und Rechtslage ggf. unter Vornahme von Ermittlungen. 2. Von der Aussetzungsbefugnis soll das Registergericht nach Abwägung des Für und Wider nur aus besonders triftigen sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen. 3. Bei der Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung des Registergerichts hat das Erstbeschwerdegericht nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen über die Aussetzung zu entscheiden und darf sich nicht mit einer rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Registergerichts begnügen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 – I-3 Wx 271/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 271/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-27
Aktenzeichen: I-3 Wx 271/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0127.I3WX271.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
FGG § 127
Die Entscheidung des Registergerichts, eine Verfügung (hier betreffend die Eintragung des Wechsels des Vorstands einer AG) auszusetzen, bis über ein streitiges Rechtsverhältnis, von dessen Beurteilung die zu erlassende Verfügung abhängt, im Wege des Rechtstreits entschieden ist, verlangt eine selbständige Prüfung der Sach- und Rechtslage ggf. unter Vornahme von Ermittlungen.
Von der Aussetzungsbefugnis soll das Registergericht nach Abwägung des Für und Wider nur aus besonders triftigen sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen.
Bei der Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung des Registergerichts hat das Erstbeschwerdegericht nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen über die Aussetzung zu entscheiden und darf sich nicht mit einer rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Registergerichts begnügen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 – I-3 Wx 271/08
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Gesellschaft vom 17. Dez. 2008 wird der Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 06. Nov. 2008 – 36 T 23/08 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde – an das Landgericht zu-rückverwiesen.
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