Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-29, I-10 W 104/08

I-10 W 104/08Obergericht29.01.2009

Regest

GKG §§ 31 Abs. 2, 66 Abs. 1, 72 Nr. 1 Kostenvfg. NRW § 8 Abs. 1 ZRHO § 43 1. Die Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner ist regelmäßig als aussichtslos anzusehen, wenn der Erstschuldner mit bekanntem Sitz bzw. Aufenthaltsort im Aus-land einer Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse nicht nachkommt und gegen ihn ggf. im Ausland vollstreckt werden müsste. 2. Kommt die – hier mehrfach - übersandte Zahlungsaufforderung zurück, weil der Erst-schuldner unter den jeweiligen Zustelladressen nicht wohnhaft bzw. ermittelbar ist, und ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für den tatsächlichen Aufent-haltsort des Erstschuldners, sind der Gerichtskasse weitere Ermittlungen nicht mehr zuzumuten. Die Voraussetzungen für eine Zweitschuldnerinanspruchnahme nach § 31 Abs. 2 GKG, § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KostVfg NW sind dann gegeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 104/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-29

Aktenzeichen: I-10 W 104/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0129.I10W104.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

GKG §§ 31 Abs. 2, 66 Abs. 1, 72 Nr. 1

Kostenvfg. NRW § 8 Abs. 1

ZRHO § 43

Die Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner ist regelmäßig als aussichtslos anzusehen, wenn der Erstschuldner mit bekanntem Sitz bzw. Aufenthaltsort im Aus-land einer Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse nicht nachkommt und gegen ihn ggf. im Ausland vollstreckt werden müsste.

Kommt die – hier mehrfach - übersandte Zahlungsaufforderung zurück, weil der Erst-schuldner unter den jeweiligen Zustelladressen nicht wohnhaft bzw. ermittelbar ist, und ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für den tatsächlichen Aufent-haltsort des Erstschuldners, sind der Gerichtskasse weitere Ermittlungen nicht mehr zuzumuten. Die Voraussetzungen für eine Zweitschuldnerinanspruchnahme nach § 31 Abs. 2 GKG, § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KostVfg NW sind dann gegeben.

Tenor

Die Erinnerung des Zweitschuldners gegen die auf dem Kostenansatz des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 14.06.2005 (Bl. IV GA) beruhende Zweitschuldnerrechnung vom 07.01.2008 (Kassenzeichen 62864 200 2, Bl. XV GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

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