I-10 W 111/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-29, I-10 W 111/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-29, I-10 W 111/08
I-10 W 111/08Obergericht29.01.2009
Regest
§§ 101, 494a ZPO Weder der Antragsgegner noch ein diesen unterstützender Streithelfer kann einen Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO erwirken, wenn Hauptsacheklage erhoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Klageanspruch nur auf ein Teil des dem selbständigen Beweisverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes gestützt wird, an dem der Streithelfer nicht beteiligt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 111/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-29
Aktenzeichen: I-10 W 111/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0129.I10W111.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§§ 101, 494a ZPO
Weder der Antragsgegner noch ein diesen unterstützender Streithelfer kann einen Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO erwirken, wenn Hauptsacheklage erhoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Klageanspruch nur auf ein Teil des dem selbständigen Beweisverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes gestützt wird, an dem der Streithelfer nicht beteiligt ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Antragsgegnerin zu 2) vom 23.09.2008 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kle-ve – Einzelrichterin – vom 29.08.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.
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