I-18 W 60/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-04, I-18 W 60/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-04, I-18 W 60/08
I-18 W 60/08Obergericht04.02.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 W 60/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-04
Aktenzeichen: I-18 W 60/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0204.I18W60.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf vom 14.10.2008 teil-weise abgeändert und der aufgrund des Versäumnisurteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 04.09.2008 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag auf 7.844,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2008 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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