II-10 WF 31/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-05, II-10 WF 31/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-05, II-10 WF 31/08
II-10 WF 31/08Obergericht05.02.2009
Regest
BGB § 1631 Abs. 1 FGG §§ 50a, 50b RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Wird in einem gerichtlichen Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungs-rechtes ein schriftlicher Vergleich geschlossen, fällt eine Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht an.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 31/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-05
Aktenzeichen: II-10 WF 31/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0205.II10WF31.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB § 1631 Abs. 1
FGG §§ 50a, 50b
RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
Wird in einem gerichtlichen Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungs-rechtes ein schriftlicher Vergleich geschlossen, fällt eine Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht an.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.08.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken – Familiengericht - vom 22.07.2008 wird zu-rückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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