I-10 W 123/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-07, I-10 W 123/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-07, I-10 W 123/08
I-10 W 123/08Obergericht07.02.2009
Regest
GKG § 23 Abs. 1 InsO § 22 Abs. 1 JVEG §§ 1 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2 Eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers kommt in Betracht, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz InsO tätig geworden ist. Dann erhält dieser eine Vergü-tung gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 2 JVEG aus der Staatskasse; die an ihn gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG KV-Nr. 9005, für die die Be-schränkung in § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gilt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 123/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-07
Aktenzeichen: I-10 W 123/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0207.I10W123.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
GKG § 23 Abs. 1
InsO § 22 Abs. 1
JVEG §§ 1 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2
Eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers kommt in Betracht, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz InsO tätig geworden ist. Dann erhält dieser eine Vergü-tung gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 2 JVEG aus der Staatskasse; die an ihn gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG KV-Nr. 9005, für die die Be-schränkung in § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gilt.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Zweitschuldners vom 03.09.2008 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.08.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kos-ten werden nicht erstattet.
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