Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-11, VII-Verg 69/08

VII-Verg 69/08Obergericht11.02.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 69/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-11

Aktenzeichen: VII-Verg 69/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0211.VII.VERG69.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. November 2008 (VK 23/08) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin sind von der Antragstellerin zu tragen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.808,40 Euro festgesetzt.

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