VII-Verg 69/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-11, VII-Verg 69/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-11, VII-Verg 69/08
VII-Verg 69/08Obergericht11.02.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 69/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-11
Aktenzeichen: VII-Verg 69/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0211.VII.VERG69.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. November 2008 (VK 23/08) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin sind von der Antragstellerin zu tragen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.808,40 Euro festgesetzt.
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