Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-17, I-10 W 132/08

I-10 W 132/08Obergericht17.02.2009

Regest

§ 3 ZPO Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren hat das Ge-richt nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert festzustel-len. Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest, ist der Wert nicht mit dem Mindeststreitwert, sondern unter Zugrundelegung der Behauptun-gen zu den Mängeln zu schätzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 132/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-17

Aktenzeichen: I-10 W 132/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0217.I10W132.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§ 3 ZPO

Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren hat das Ge-richt nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert festzustel-len. Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest, ist der Wert nicht mit dem Mindeststreitwert, sondern unter Zugrundelegung der Behauptun-gen zu den Mängeln zu schätzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss der Einzelrichterin der 14d. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 21.08.2008 teilweise abgeändert und der Streit-wert auf EUR 83.000,- festgesetzt.

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