I-10 W 132/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-17, I-10 W 132/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-17, I-10 W 132/08
I-10 W 132/08Obergericht17.02.2009
Regest
§ 3 ZPO Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren hat das Ge-richt nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert festzustel-len. Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest, ist der Wert nicht mit dem Mindeststreitwert, sondern unter Zugrundelegung der Behauptun-gen zu den Mängeln zu schätzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 132/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-17
Aktenzeichen: I-10 W 132/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0217.I10W132.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 3 ZPO
Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren hat das Ge-richt nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert festzustel-len. Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest, ist der Wert nicht mit dem Mindeststreitwert, sondern unter Zugrundelegung der Behauptun-gen zu den Mängeln zu schätzen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss der Einzelrichterin der 14d. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 21.08.2008 teilweise abgeändert und der Streit-wert auf EUR 83.000,- festgesetzt.
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