I-10 W 136/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-17, I-10 W 136/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-17, I-10 W 136/08
I-10 W 136/08Obergericht17.02.2009
Regest
§§ 46 Abs. 2, 567 ZPO RVG VV-Nr. 3500 Bei Zurückweisung der Beschwerde im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwalt-liche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Verfahrensgebühr. Grundsätzlich genügt insoweit die Entgegen-nahme der Beschwerdeschrift.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 136/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-17
Aktenzeichen: I-10 W 136/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0217.I10W136.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§§ 46 Abs. 2, 567 ZPO
RVG VV-Nr. 3500
Bei Zurückweisung der Beschwerde im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwalt-liche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Verfahrensgebühr. Grundsätzlich genügt insoweit die Entgegen-nahme der Beschwerdeschrift.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 03.04.2008 gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 26.03.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
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