Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-18, I-3 U 29/08

I-3 U 29/08Obergericht18.02.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 U 29/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-18

Aktenzeichen: I-3 U 29/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0218.I3U29.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. März 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise geändert.

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 127.367,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 110.440,13 € seit dem 14. Januar 2007 und aus 16.927,56 € seit dem 8. September 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 32 % dem Kläger und zu 68 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der je-weils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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