Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-19, I-6 U 18/08

I-6 U 18/08Obergericht19.02.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 18/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-19

Aktenzeichen: I-6 U 18/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0219.I6U18.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Januar 2008 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 14c O 111/07) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.590,29 € nebst 4 % Zin-sen aus 6.000,00 € für den 28. September 2004, 4 % Zinsen aus 6.500,00 € für die Zeit vom 29. September 2004 bis zum 10. Oktober 2004, 4 % Zinsen aus 37.590,29 € für die Zeit vom 01. November 2004 bis zum 06. August 2007 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 37.590,29 € für die Zeit seit dem 07. Au-gust 2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 709,60 € zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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