I-10 W 137/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-26, I-10 W 137/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-26, I-10 W 137/08
I-10 W 137/08Obergericht26.02.2009
Regest
RVG §§ 44,55 Abs. 5 Satz 1 ZPO §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO Es verstößt nicht gegen §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO, wenn das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe zur Glaub-haftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren die Vorla-ge von Schriftwechsel verlangt, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 137/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-26
Aktenzeichen: I-10 W 137/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0226.I10W137.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
RVG §§ 44,55 Abs. 5 Satz 1
ZPO §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO
Es verstößt nicht gegen §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO, wenn das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe zur Glaub-haftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren die Vorla-ge von Schriftwechsel verlangt, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2008 gegen den Be-schluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.09.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
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