Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-26, I-10 W 137/08

I-10 W 137/08Obergericht26.02.2009

Regest

RVG §§ 44,55 Abs. 5 Satz 1 ZPO §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO Es verstößt nicht gegen §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO, wenn das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe zur Glaub-haftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren die Vorla-ge von Schriftwechsel verlangt, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 137/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-26

Aktenzeichen: I-10 W 137/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0226.I10W137.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

RVG §§ 44,55 Abs. 5 Satz 1

ZPO §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO

Es verstößt nicht gegen §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO, wenn das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe zur Glaub-haftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren die Vorla-ge von Schriftwechsel verlangt, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2008 gegen den Be-schluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.09.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

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