Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-02, I-10 W 150/08

I-10 W 150/08Obergericht02.03.2009

Regest

RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 6 RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2 Eine Anrechnung nach RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 6 entfällt, wenn im Falle der Zurück-verweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen, vgl. § 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 150/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-02

Aktenzeichen: I-10 W 150/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0302.I10W150.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 6

RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2

Eine Anrechnung nach RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 6 entfällt, wenn im Falle der Zurück-verweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen, vgl. § 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.11.2008 gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 15.10.2008 (Bl. 1010ff GA) wird – soweit ihr nicht durch den abgeän-derten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.12.2008 (Bl. 1023ff GA) ab-geholfen worden ist – als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.10.2008 gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 15.10.2008 in der Fassung vom 22.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 47% und die Beklagte zu 53%.

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