III-3 Ws 179/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-05-07, III-3 Ws 179/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-05-07, III-3 Ws 179/09
III-3 Ws 179/09Obergericht07.05.2009
Regest
Leitsatz StPO §§ 44 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 2 1. Wird dem Angeklagten, der die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat, nach Beginn der Strafvollstreckung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wandelt sich die bereits erfolgte Strafhaft nicht nachträglich in Unter-suchungshaft um (Anschluss an BGHSt 18, 34 = NJW 1962, 2359). 2. Wird die Strafvollstreckung nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beendet und gelangt der Angeklagte nach rechtskräftiger Verurtei-lung nicht erneut in Strafhaft, bleibt die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zuständig. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 7. Mai 2009, III-3 Ws 179/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 179/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-07
Aktenzeichen: III-3 Ws 179/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0507.III3WS179.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
Leitsatz
StPO §§ 44 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 2
Wird dem Angeklagten, der die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat, nach Beginn der Strafvollstreckung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt, so wandelt sich die bereits erfolgte Strafhaft nicht nachträglich in Unter-suchungshaft um (Anschluss an BGHSt 18, 34 = NJW 1962, 2359).
Wird die Strafvollstreckung nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beendet und gelangt der Angeklagte nach rechtskräftiger Verurtei-lung nicht erneut in Strafhaft, bleibt die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zuständig.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 7. Mai 2009, III-3 Ws 179/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem entstandenen
notwendigen Auslagen.
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