Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-05-25, I-1 U 130/08

I-1 U 130/08Obergericht25.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 130/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-25

Aktenzeichen: I-1 U 130/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0525.I1U130.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Juli 2008 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.846,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.09.2007 zu zahlen.

  3. In Höhe von 1.000 € wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2006 zu zahlen.

  5. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 53 % den Klägern und zu 47 % der Beklagten zur Last; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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