Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-05-25, II-2 UF 14/09

II-2 UF 14/09Obergericht25.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-2 UF 14/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-25

Aktenzeichen: II-2 UF 14/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0525.II2UF14.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg vom 30.12.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 08.12.2006 bis 31.08.2007 Elternunterhalt in Höhe von 1.418,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 26 % und der Be-klagte zu 74 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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