I-24 W 29/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-09, I-24 W 29/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-09, I-24 W 29/09
I-24 W 29/09Obergericht09.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 W 29/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-09
Aktenzeichen: I-24 W 29/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0609.I24W29.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungs-beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Rechtspflege-rin - vom 22. Januar 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 6. Mai 2009 aufgehoben.
Dem Landgericht – Rechtspfleger/ -in wird die anderweitige Kostenfestsetzung nach Maßgabe dieser Entscheidung übertragen.
Das Landgericht – Rechtspfleger/ -in – hat auch über die Kosten des Be-schwerdeverfahrens zu befinden.
Beschwerdewert: 3.915,28 EUR (4788,06 ./. 872,78)
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