II- 5 UF 238/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-17, II- 5 UF 238/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-17, II- 5 UF 238/08
II- 5 UF 238/08Obergericht17.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II- 5 UF 238/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-17
Aktenzeichen: II- 5 UF 238/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0617.II5UF238.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 27.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Fami-liengericht – Mönchengladbach, 39 F 258/05, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In Abänderung des am 15.03.2002 in der Folgesache Unterhalt vor dem Amtsgericht Viersen, 26 F 167/99, geschlossenen Vergleichs wird der Be-klagte verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen im voraus fälligen nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 von 783,99 €, für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 von 422,00 € und von 200,00 € für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012. Ab dem 01.01.2013 entfällt die Unterhaltsver-pflichtung des Beklagten.
Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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