I-26 W 1/08 (AktE)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-07-29, I-26 W 1/08 (AktE)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-07-29, I-26 W 1/08 (AktE)
I-26 W 1/08 (AktE)Obergericht29.07.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 1/08 (AktE) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-29
Aktenzeichen: I-26 W 1/08 (AktE)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0729.I26W1.08AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Dortmund vom 29.11.2007 werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Min-derheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgeg-nerin. Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen ihre im Beschwerde-verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 Euro festgesetzt.
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