I-20 U 253/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-08-11, I-20 U 253/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-08-11, I-20 U 253/08
I-20 U 253/08Obergericht11.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 253/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-11
Aktenzeichen: I-20 U 253/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0811.I20U253.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 3. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz fallen den Klägern zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte allein zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstre-ckung der jeweiligen Gegenseite wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht sie nicht selbst vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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