I-3 Wx 8/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-03, I-3 Wx 8/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-03, I-3 Wx 8/09
I-3 Wx 8/09Obergericht03.09.2009
Regest
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1, 25; BGB §§ 1363 Abs. 1, 1371 Abs. 1, 1414, 1931 Abs. 4; Rumänisches Familiengesetzbuch (FGB) Art. 30 Abs. 1, 3, 33 Abs. 1, 37 Abs. 1 1. Die Anwendung des erbrechtlich zu qualifizierenden § 1931 Abs. 4 BGB bei ausländischem Güterrechtsstatut setzt voraus, dass die ausländische Gütertrennung bei abstrakter Betrachtungsweise derjenigen des BGB entspricht bzw. mit dieser vergleichbar ist. 2. Sieht das ausländische Recht während der Ehe oder beim Tode eines Ehegatten grundsätzlich einen Ausgleich für die Mitarbeit vor (so die Errungenschaftsgemeinschaft rumänischen Rechts, bei der sämtliche während der Ehe erworbenen Güter vermutetes gemeinsames Vermögen - Gesamtgut - werden), so ist die notwendige Ähnlichkeit mit dem deutschen Recht nicht gegeben und bleibt für die Anwendung des § 1931 Abs. 4 BGB kein Raum. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. September 2009 – I-3 Wx 8/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 8/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-03
Aktenzeichen: I-3 Wx 8/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0903.I3WX8.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1, 25; BGB §§ 1363 Abs. 1, 1371 Abs. 1, 1414, 1931 Abs. 4; Rumänisches Familiengesetzbuch (FGB) Art. 30 Abs. 1, 3, 33 Abs. 1, 37 Abs. 1
Die Anwendung des erbrechtlich zu qualifizierenden § 1931 Abs. 4 BGB bei ausländischem Güterrechtsstatut setzt voraus, dass die ausländische Gütertrennung bei abstrakter Betrachtungsweise derjenigen des BGB entspricht bzw. mit dieser vergleichbar ist.
Sieht das ausländische Recht während der Ehe oder beim Tode eines Ehegatten grundsätzlich einen Ausgleich für die Mitarbeit vor (so die Errungenschaftsgemeinschaft rumänischen Rechts, bei der sämtliche während der Ehe erworbenen Güter vermutetes gemeinsames Vermögen - Gesamtgut - werden), so ist die notwendige Ähnlichkeit mit dem deutschen Recht nicht gegeben und bleibt für die Anwendung des § 1931 Abs. 4 BGB kein Raum.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. September 2009 – I-3 Wx 8/09
Tenor
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die ihm im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 250.000,- Euro
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