I-26 W 13/06 (AktE)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-09, I-26 W 13/06 (AktE)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-09, I-26 W 13/06 (AktE)
I-26 W 13/06 (AktE)Obergericht09.09.2009
Regest
§§ 327 a Abs. 1, 327 b Abs. 1, 327 f AktG, § 28 Abs. 2 FGG, § 12 Abs. 2 SpruchG Für den Börsenwert als Mindestwert einer Abfindung, die Aktionäre für ihr Ausscheiden im Rahmen eines Squeeze-out erhalten, ist ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme zugrunde zu legen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 13/06 (AktE) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-09
Aktenzeichen: I-26 W 13/06 (AktE)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0909.I26W13.06AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
§§ 327 a Abs. 1, 327 b Abs. 1, 327 f AktG, § 28 Abs. 2 FGG, § 12 Abs. 2 SpruchG
Für den Börsenwert als Mindestwert einer Abfindung, die Aktionäre für ihr Ausscheiden im Rahmen eines Squeeze-out erhalten, ist ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme zugrunde zu legen.
Tenor
Die Beschwerdesache wird dem Bundesgerichtshof gemäß §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 und 3 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
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