Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-09, I-26 W 13/06 (AktE)

I-26 W 13/06 (AktE)Obergericht09.09.2009

Regest

§§ 327 a Abs. 1, 327 b Abs. 1, 327 f AktG, § 28 Abs. 2 FGG, § 12 Abs. 2 SpruchG Für den Börsenwert als Mindestwert einer Abfindung, die Aktionäre für ihr Ausscheiden im Rahmen eines Squeeze-out erhalten, ist ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme zugrunde zu legen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 13/06 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-09

Aktenzeichen: I-26 W 13/06 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0909.I26W13.06AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 327 a Abs. 1, 327 b Abs. 1, 327 f AktG, § 28 Abs. 2 FGG, § 12 Abs. 2 SpruchG

Für den Börsenwert als Mindestwert einer Abfindung, die Aktionäre für ihr Ausscheiden im Rahmen eines Squeeze-out erhalten, ist ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme zugrunde zu legen.

Tenor

Die Beschwerdesache wird dem Bundesgerichtshof gemäß §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 und 3 FGG zur Entscheidung vorgelegt.

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