VI-Kart 13/08 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-09, VI-Kart 13/08 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-09, VI-Kart 13/08 (V)
VI-Kart 13/08 (V)Obergericht09.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 13/08 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-09
Aktenzeichen: VI-Kart 13/08 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0909.VI.KART13.08V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 12. November 2008 (B 2 – 100/08) wird zurückgewiesen.
II. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu tragen. Dieser hat darüber hinaus dem Bundes-kartellamt die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
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