VII-Verg 20/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-14, VII-Verg 20/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-14, VII-Verg 20/09
VII-Verg 20/09Obergericht14.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 20/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-14
Aktenzeichen: VII-Verg 20/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0914.VII.VERG20.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 30. April 2009 (VK 4/09) aufgehoben, soweit darin über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Bei-geladenen auferlegt.
Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird anderweit auf 1.325 Euro festgesetzt.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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